Informationen zur Beschäftigung von Menschen mit Handicap

Ein Physiotherapeut bei der Behandlung seiner Patientin

Alternde Belegschaften und wachsender Fachkräftemangel stellen Arbeitgeber*innen vor neue Herausforderungen. Hier ist das BFW Mainz wichtiger Partner rund um Arbeit und Gesundheit: Es vernetzt Arbeitgeber*innen mit qualifizierten Absolvent*innen, die als motivierte Fachkräfte zur Verfügung stehen. Auch Fragen rund um Förderungen, gesetzliche Grundlagen und Betriebliches Eingliederungsmanagement beantwortet das BFW Mainz gern.

Eingliederungszuschuss (§§ 88 ff SGB III)

Für die Eingliederung von Mitarbeiter*innen mit Handicap können Arbeitgeber*innen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten beantragen, die als Ausgleich von Unterstützungsleistungen dienen sollen. Die Förderhöhe und -dauer richten sich nach dem Umfang einer Unterstützungsleistung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Für besonders betroffene Schwerbehinderte kann der Leistungsumfang erweitert werden.

Probebeschäftigung (§ 46 SGB III)

Die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung können bis zu 3 Monate voll erstattet werden.

Zuschuss für Arbeitshilfen (§ 46 SGB III)

Arbeitgeber*innen können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten.

Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX)

Die Kosten für Hilfsmittel, die der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin zur Ausübung der Tätigkeit benötigt, können erstattet oder bezuschusst werden.

Technische Arbeitshilfen (§ 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX und § 19 SchwbAV)

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

Arbeitsassistenz (§ 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX)

Ein Antrag auf Arbeitsassistenz kann gestellt werden, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbstständig den Kernbereich der Arbeitsaufgaben erledigt. Der Antrag muss vom schwerbehinderten Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin selbst beim Integrationsamt gestellt werden.

Alle Zuschüsse müssen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. vor Kauf oder Bestellung des Hilfsmittels beantragt werden. Sie sind stets Ermessensleistungen der zuständigen Leistungsträger.

Vorteil: BFW-Absolvent*innen mit TheOrg/Satho-Zertifikat

In den Räumen des BFW Mainz werden interne Schulungen für die barrierefreie Nutzung von "TheOrg" angeboten, der Praxisverwaltungssoftware für Physiotherapie. Mit der Skriptanpassung SATHO können blinde und sehbehinderte Nutzer die Praxissoftware umfassend bedienen. Im Rahmen der Schulung lernen die Teilnehmer*innen, das TheOrg-Programm optimal zu nutzen und so den Anforderungen für die Praxis besser gerecht zu werden.

Haben Sie als Arbeitgeber*in Fragen zur Beschäftigung von Menschen mit Handicap? Dann wenden Sie sich an uns! Unsere Ansprechpartner*innen stehen Ihnen gern zur Verfügung.

KONTAKT
Laura Fontanella-Albrecht
Laura Fontanella-Albrecht

Tel. 06131 784-53 

Fax 06131 784-57

l.fontanella-albrecht(at)bfw-mainz.de