Wege in die Reha
§§ Berufliche Rehabiliation - Ihr gutes Recht! §§ Das Recht auf Rehabilitation ist in unserem Sozialsystem in einer Reihe von Gesetzen und Rechtsverordnungen verankert - insbesondere SGB IX. Diese sehen unter anderem Leistungen für die medizinische und für die berufliche Rehabilitation vor, bei schweren Schicksalschlägen - wie Arbeitslosigkeit und Krankheit. Die Betroffenen werden begleitet auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt. Der Rechtsanspruch im Sozialgesetzbuch (SGB) IX, § 33 sagt aus: Wenn Sie aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung, Behinderung oder drohenden Behinderung Ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können stellt sich die Frage, ob für Sie eine berufliche Rehabilitation in Frage kommt. Sie haben Anspruch auf Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Beratung und Vermittlung, eine Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung. Dabei steht zunächst immer der Kontakt zu einem Rehabilitationsträger (z.B. Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Land, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berufsgenossenschaft) im Vordergrund. Hier müssen Sie einen Antrag auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX" stellen. Der Rehabilitationsträger prüft Ihren Anspruch auf berufliche Rehabilitation und nimmt gegebenenfalls Ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind. Voraussetzung ist, dass eine Behinderung besteht. Im günstigsten Fall stimmt er einer Kostenübernahme zu. Wenn Sie sich näher über die Aufnahmevoraussetzungen und die Förderung durch die Reha-Träger informieren wollen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre örtliche Agentur für Arbeit oder die für Sie zuständige Servicestelle. Auch gesundheitlich eingeschränkte ALG II-Empfänger können einen Antrag stellen - auch die ARGEn sind Leistungsträger für Maßnahmen zur beruflichen Reha - so legt es das SGB II, § 16 fest. Wichtig ist bei der Antragstellung, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, d. h. Termine müssen wahrgenommen, erforderliche Angaben zu seiner Person, Gesundheit sowie dem beruflichen Werdegang müssen vorgelegt werden. Außerdem muss eine Einwilligungserklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vorgelegt werden und Sozialversicherungsnachweise. Sollte der Antrag auf berufliche Rehabiliation abgelehnt werden, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit Widerspruch einzulegen - entweder schriftlich oder persönlich bei der Widerspruchsstelle. |