Info für Arbeitgeber
| Unser Ziel der beruflichen Rehabilitation ist die Eingliederung/ Wiedereingliederung von seh- und hörgeschädigten und auch sehenden Menschen in den ersten Arbeitsmarkt. Ohne Sie als Arbeitgeber ist dies jedoch nicht möglich! Deswegen geben wir Ihnen hier einige Beispiele, was Sie beim Einstellen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wissen bzw. berücksichtigen sollten: Sie können einen Eingliederungszuschuss nach §§ 218, 421f SGB III beantragen: Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Eingliederungszuschüsse sind vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung zu beantragen. Dem Arbeitgeber können bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden. Für ältere, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden. Probebeschäftigung behinderter Menschen nach §238 SGB III und §34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX: Arbeitgebern können die Kosten für die befristete Probebeschäftigung behinderter Menschen bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden. Die Förderung kann gestattet werden, wenn dadurch die Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb nach §237 SGB III und §34 S. 1 Nr. 3 SGB XI: Sie als Arbeitgeber können beim zuständigen Integrationsamt oder beim jeweiligen Kostenträger Arbeitshilfen beantragen, um die dauerhafte Erwerbstätigkeit ihres Mitarbeiters zu verbessern und zu sichern. Arbeitsassistenz nach §102 Abs. 4 SGB IX: Für behinderte Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf ist die Arbeitsassistenz eine gute Möglichkeit den Arbeitsalltag besser zu gestalten. Der behinderte Mensch kann seine Arbeitsassistenz beim zuständigen Integrationsamt beantragen. Als eine Leistung zur „Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben“ dient die Arbeitsassistenz dem Ziel, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen (vgl. § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX). Dabei sind die Leistungen, zeitlich auf 3 Jahre befristet und müssen beim Rehabilitationsträger beantragt werden. Die Arbeitsassistenz dient aber auch zur Sicherung bereits bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Der Kostenträger ist in diesem Fall das Integrationsamt (vgl. § 102 Abs. 4 SGB IX). Besonderer Kündigungsschutz nach §85 SGB IX: Den besonderen Kündigungsschutz hat ein Arbeitnehmer nur inne, wenn es sich bei ihm um einen schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX handelt. Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Dies ist der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes. Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären Theorg/Satho In unserem Hause bieten wir eine interne Theorg / Satho- Schulung an. Bei dieser Schulung werden unsere Teilnehmer in dem Theorg- Programm geschult, um so den Anforderungen für die Praxis besser gerecht zu werden. Sie bekommen somit die Möglichkeit den Umgang mit dem PC zu trainieren und zu üben. Haben Sie zu diesen oder zu anderen Themen noch Fragen oder Anregungen, können Sie uns gerne ansprechen. Ansprechpartner: ![]() Annekathrin Straka Tel.: 06131-784-53 |
