Wege in die berufliche Rehabilitation

BFW-Teilnehmer im Gespräch

Menschen, die aufgrund einer Einschränkung oder Behinderung ihren Beruf nicht mehr ausüben können, wieder zurück in Arbeit bringen – das ist Ziel der beruflichen Rehabilitation. Das deutsche Sozialsystem sieht dafür Leistungen vor, die Menschen mit Behinderung auf diesem Weg unterstützen: Sie haben Anspruch auf Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen – einschließlich Beratung und Vermittlung, Berufsvorbereitung mit erforderlicher Grundausbildung, einer beruflichen Anpassung oder einer Ausbildung.

Der Rechtsanspruch im Sozialgesetzbuch IX

Wenn Sie aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung, Behinderung oder drohenden Behinderung Ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben Sie Anspruch auf berufliche Rehabilitation – so sieht es das SGB IX vor. Auch gesundheitlich eingeschränkte ALG II-Empfänger können einen Antrag auf Leistungen zur Rückkehr in Arbeit stellen.

Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Unfall- oder Rentenversicherung sein. Die Berufsförderungswerke sind Erbringer dieser Leistungen – das BFW Mainz hat daher das oberste Ziel, seinen Teilnehmern die Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen. 

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Um Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu erhalten, nehmen Sie Kontakt zu einem Rehabilitationsträger auf (z.B. Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Land oder Berufsgenossenschaft: Hier müssen Sie einen Antrag auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX“ stellen. Der Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind, und nimmt gegebenenfalls Ihren Antrag an.

Wichtig ist bei der Antragstellung, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, d.h. Termine müssen wahrgenommen, erforderliche Angaben zu seiner Person, Gesundheit sowie dem beruflichen Werdegang müssen vorgelegt werden. Außerdem müssen Sozialversicherungsnachweise und eine Einwilligungserklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vorgelegt werden.

Sollte der Antrag auf berufliche Rehabilitation abgelehnt werden, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit Widerspruch einzulegen – entweder schriftlich oder persönlich bei der Widerspruchsstelle.

Wenn Sie sich näher über die Aufnahmevoraussetzungen und die Förderung durch die Reha-Träger informieren wollen, wenden Sie sich an Ihre örtliche Agentur für Arbeit oder die für Sie zuständige Servicestelle.